Nach § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung in Verbindung mit Teil 4 (2) Nr. 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Arbeitgeber verpflichtet, in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen.Dies gilt allerdings nur, wenn eine normale Sehhilfe nicht geeignet ist.
Eine Bildschirmarbeitsbrille wird meist von weitsichtigen Beschäftigten und von Beschäftigten mit Altersweitsichtigkeit (ab ca. 35 Jahren) benötigt die überwiegend an einem Bildschirmarbeitsplatz tätig sind. Das Besondere an einer solchen Brille ist, dass sie optimal auf die Entfernung zum Monitor eingestellt ist. Dieser beträgt in der Regel 50-80 cm.
Folgende Schritte muss die/der Beschäftigte vor dem Kauf einer Bildschirmarbeitsbrille beachten:
1. Die/der Beschäftigte muss ein Attest des Betriebsarztes oder eines Augenarztes einholen, das die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsbrille feststellt.
2. Wurde die Notwendigkeit bestätigt, muss die/der Beschäftigte die ärztliche Bescheinigung bei der Abteilung Personalservice & Organisation abgeben. Im Gegenzug erhält diese/r den „Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille“, welcher ausgefüllt und anschließend von der Hochschulleitung genehmigt werden muss.
3. Nach der Zustimmung durch die HfMDK kann die Brille, aufgrund der geschlossenen Rahmenverträge durch das Land Hessen, ausschließlich bei der Firma Fielmann bestellt werden. Die Versorgung umfasst:
Die Kosten für die oben genannten Punkte werden von der HfMDK übernommen. Die Abrechnung erfolgt automatisch zwischen Fielmann und HfMDK.
4. Mehrleistungen durch den Optiker, wie extra dünne Gläser, kostenpflichtige Fassungen usw., werden nicht erstattet; diese Mehrkosten sind durch die/den Beschäftigte/n direkt mit dem Optiker abzurechnen.
Wird eine Mehrstärkenbrille gekauft, entfällt der gesamte Erstattungsanspruch.
Weitere Informationen oder Rückfragen beantwortet die Abteilung Personalservice & Organisation jederzeit gerne für Sie.