Hörfähigkeit
In einem schriftlichen Test von etwa 60 Minuten Dauer hat der Bewerber die Fähigkeit nachzuweisen, elementare rhythmische, melodische, harmonische, klangliche und formale Zusammenhänge hörend zu erkennen (vgl. Mustertest). Für den Studiengang Kirchenmusik werden die Anforderungen des schriftlichen Tests durch einen mündlich-praktischen Test von bis zu 10 Minuten Dauer ergänzt.
Musiktheorie
In einer schriftlichen Prüfung (maximal 90 Minuten) sollen folgende Aufgaben bearbeitet werden:
- Vierstimmige Bearbeitung einer gegebenen Melodie
- Eine vorgegebene Melodie weiterführen und beenden (ungefähre Taktzahl wird vorgegeben) und eine ein- oder mehrstimmige Begleitung hinzukomponieren; drei Melodien verschiedener Epochen und Stilrichtungen werden zur Wahl gegeben
- Bestimmen von Akkorden und Akkordfortschreitungen
- Kommentieren eines vorgelegten Partiturausschnitts unter Berücksichtigung von Instrumentation, Klangfarbe, stilistisch-historischer Einordnung, Form, Satztechnik, Charakter
Instrumentales Pflichtfach
- Im Pflichtfach Klavier sind zwei Stücke aus verschiedenen Stilepochen vorzutragen, z.B. Inventionen von Bach, Sonatinen von Clementi op. 36. Wird als Pflichtfach ein Melodieinstrument gewählt, sind zwei Stücke aus verschiedenen Stilepochen vorzutragen. Im Pflichtfach Gesang ist ein Volkslied und ein Kunstlied vorzutragen.
- Die Prüfungsdauer im instrumentalen Pflichtfach beträgt etwa 10 Minuten
Hinweise
- Die Prüfung findet in zwei Teilen statt und kann sich deswegen über mehrere Tage erstrecken; im ersten Teil wird das Hauptfach geprüft; wer diesen Teil besteht, wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen; dieser besteht aus den Prüfungen in den Pflichtfächern
- In der Eignungsprüfung des Fachbereichs 1 erbrachten Leistungen haben den Grad künstlerischer Begabung nachzuweisen, der eine Berufsfähigkeit erwarten lässt
- Bei den Prüfungsinhalten genannten Beispiele sind Hinweise für den Mindestschwierigkeitsgrad
- Bei allen Werken, die eine Begleitung vorsehen, erfolgt diese durch Klavier oder Cembalo; der Begleiter wird von der Hochschule gestellt; wird sie vom Bewerber selbst gestellt, ist dies der Hochschule rechtzeitig bekannt zu geben